Wahl der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

  • Bundeskanzler ⏐ Startseite
  • Olaf Scholz

  • Aktuelles

  • Kanzleramt

  • Mediathek 

  • Service

Alle vier Jahre entscheiden die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands neu über ihre Vertretung im Parlament, dem Deutschen Bundestag. Der Bundestag entscheidet dann darüber, wer an der Spitze der Bundesregierung stehen soll.

Der Bundespräsident schlägt nach Gesprächen mit den Bundestagsfraktionen eine Kandidatin oder einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. (Im Grundgesetz ist nur die männliche Form genannt, natürlich ist damit immer auch eine Bundeskanzlerin gemeint.)

Ablauf der Wahl

Die Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers läuft nach Artikel 63 des Grundgesetzes ab. Darin steht, dass der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt wird.

Zu einer erfolgreichen Wahl benötigt die Kanzlerkandidatin oder der Kanzlerkandidat die absolute Mehrheit der Abgeordnetenstimmen. Das heißt, die Hälfte plus mindestens eine Stimme. Man spricht auch von der "Kanzlermehrheit".

Beispiel:

Bei einer Wahl wurden 100 Stimmen abgegeben.
Auf Kandidat A entfallen 60 Stimmen, auf Kandidat B 30 Stimmen und auf Kandidat C 10 Stimmen.
Kandidat A hat dann die absolute Mehrheit, nämlich mehr als 50 Stimmen.

Kommt bei der Wahl im ersten Durchgang keine absolute Mehrheit zustande, gibt es eine zweite Wahlphase. Der Bundestag hat nun 14 Tage Zeit, eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten zum Kanzler zu wählen. Die Zahl der Wahlgänge ist nicht begrenzt. Auch hier ist die absolute Mehrheit notwendig.

Ist diese zweite Phase ebenfalls nicht erfolgreich, so muss das Parlament in einer dritten Phase sofort neu abstimmen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

Beispiel:

Wieder wurden bei einer Wahl 100 Stimmen abgegeben.
Auf Kandidat A entfallen 35 Stimmen, auf Kandidat B 45 und auf Kandidat C 20 Stimmen.
Kandidat B hat jetzt die relative Mehrheit. Zwar hat er nicht mehr als die Hälfte aller Stimmen erhalten, aber von allen Kandidaten die meisten Stimmen.

Ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit - also mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages - gewählt, so muss der Bundespräsident sie oder ihn innerhalb von sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht die oder der Gewählte nur die relative Mehrheit (also die meisten Stimmen), muss der Bundespräsident sie oder ihn entweder binnen sieben Tagen ernennen oder den Bundestag auflösen.

Amtsdauer

Die Amtszeit der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten nach abgeschlossener Kanzlerwahl. Die Amtszeit endet gewöhnlich mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages einer neuen Wahlperiode.

Das Parlament kann jedoch der Regierungschefin oder dem Regierungschef das Misstrauen aussprechen und sie oder ihn abwählen. Allerdings müssen die Abgeordneten gleichzeitig eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen. Das nennt man konstruktives Misstrauensvotum.

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bisher mit Helmut Kohl nur einen einzigen Anwärter, der so ins Amt kam. 1982 wurde er als Nachfolger von Helmut Schmidt gewählt.