Wahl der Kanzlerin

Kanzlerwahl


Alle vier Jahre entscheiden die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands neu über ihre Vertretung im Parlament, dem Deutschen Bundestag. Die Mehrheitsverhältnisse geben bei den Abstimmungen und Entscheidungen den Ausschlag. Der Bundestag entscheidet darüber, wer an der Spitze der Bundesregierung stehen soll.

Der Bundespräsident schlägt nach Gesprächen mit den Bundestagsfraktionen eine Kandidatin oder einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. (Im Grundgesetz ist nur die männliche Form genannt, natürlich ist damit immer auch eine Bundeskanzlerin gemeint.)

Ablauf der Wahl

Die Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers läuft nach Artikel 63 des Grundgesetzes (GG) ab. Danach wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt.

Zu einer erfolgreichen Wahl benötigt die Kanzlerkandidatin oder der Kanzlerkandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages. Das heißt die Hälfte plus mindestens eine Stimme. Man spricht auch von der "Kanzlermehrheit".

Kommt bei dieser Wahl im ersten Durchgang keine absolute Mehrheit zustande, hat der Bundestag 14 Tage Zeit, eine Kanzlerin oder einen Kanzler zu wählen. Die Zahl der Wahlgänge ist nicht begrenzt. Auch hierbei ist die absolute Mehrheit notwendig (Artikel 63, 3 GG).

Ist diese zweite Phase ebenfalls nicht erfolgreich, so muss das Parlament in einer dritten Phase unverzüglich erneut abstimmen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

Ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit  - also mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages - gewählt, so muss der Bundespräsident sie oder ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht die oder der Gewählte nur die relative Mehrheit - also die meisten Stimmen -, muss der Bundespräsident sie oder ihn entweder binnen sieben Tagen ernennen oder den Bundestag auflösen (Artikel 63, 4 GG).

Amtsdauer

Die Amtszeit der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten nach abgeschlossener Kanzlerwahl. Sie endet gewöhnlich mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages (Artikel 69 GG).

Das Parlament kann jedoch der Regierungschefin oder dem Regierungschef das Misstrauen aussprechen und sie oder ihn abwählen. Allerdings müssen die Abgeordneten gleichzeitig eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen. (Artikel 67 GG).

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bislang mit Helmut Kohl nur einen einzigen Anwärter, der durch dieses so genannte konstruktive Misstrauensvotum ins Amt kam. 1982 wurde er als Nachfolger von Helmut Schmidt gewählt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist dazu angehalten, auf Bitte des Bundespräsidenten seine Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen, heißt es in Artikel 69 GG.



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