Kabinett

Die Kanzlerin und ihr Kabinett

Kabinett
Foto: REGIERUNGonline/Fassbender

Das Bundeskabinett

Die Bundesregierung besteht aus der Bundeskanzlerin sowie den Bundesministerinnen und -ministern. Zusammen bilden sie das Bundeskabinett (Artikel 62 Grundgesetz). Den Vorsitz im Bundeskabinett führt die Bundeskanzlerin.

Die Bundeskanzlerin bestimmt die Bundesministerinnen und -minister sowie deren Ressort. Sie unterbreitet dem Bundespräsidenten einen verbindlichen Vorschlag für die Ernennung oder Entlassung der Ministerinnen und Minister.

Kommt es zu einer Koalitionsregierung, ist die Bundeskanzlerin bei ihrem Vorschlag politisch an die Koalitionsvereinbarungen gebunden. Die Verhandlungen über die Koalitionsvereinbarungen sind in der Regel der Kabinettsbildung vorausgegangen.

In diesen Vereinbarungen wird das Regierungsprogramm zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt. (Koalition bedeutet: Zwei oder mehrere im Bundestag vertretene Parteien, die gemeinsam über die Mehrheit der Abgeordneten verfügen, gehen ein Bündnis ein. Gemeinsam bilden sie eine Koalition und die Bundesregierung als Koalitionsregierung.)

Die Anzahl der Ministerinnen und Minister ist im Grundgesetz nicht festgelegt. Während der Amtszeit einer Bundesregierung kann es durch die Neubesetzung von Ministerämtern zur Umbildung des Bundeskabinetts kommen.

Das Bundeskabinett spielt in der Praxis des Regierens eine wichtige Rolle. Es tritt regulär jeden Mittwoch unter dem Vorsitz der Bundeskanzlerin zur Beratung zusammen. Ist die Bundeskanzlerin verhindert, leitet ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter die Kabinettssitzung.

In den Sitzungen beraten und beschließen die Bundeskanzlerin und die Kabinettsmitglieder gemeinsam die nächsten Vorhaben der Bundesregierung. Wie zum Beispiel Gesetzentwürfe, Verordnungen, Initiativen, Aktionsprogramme, Berichte und den Bundeshaushalt. Das Bundeskabinett ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Bundeskanzlerin (oder ihres Vertreters) die Hälfte der Bundesministerinnen und Bundesminister anwesend ist.

Die Rolle der Ministerinnen oder Minister

Das Grundgesetz unterscheidet drei wichtige Arbeitsprinzipien für die Bundesregierung: das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip. Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im Kabinett.

Nach dem Kanzlerprinzip bestimmt die Bundeskanzlerin die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Sie leitet die Geschäfte der Bundesregierung. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Diese wird vom Bundespräsidenten genehmigt.

Nach dem Kollegialprinzip entscheiden Kanzlerin und Ministerinnen oder Minister gemeinsam, wenn über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung diskutiert wird.

Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Kanzlerin allerdings Erste unter Gleichen. Kommt es also zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerinnen oder Ministern, schlichtet die Bundeskanzlerin. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit entscheiden.

Nach dem Ressortprinzip leitet jede Ministerin oder jeder Minister seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. So darf die Bundeskanzlerin nicht ohne weiteres in die Befugnisse ihrer Minister "hineinregieren".

Zugleich muss jede Ministerin, jeder Minister allerdings darauf achten, Entscheidungen innerhalb des von der Kanzlerin vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen. 

Manche Ressortministerin oder -minister kann sich jedoch anderweitig eine starke Stellung schaffen: Durch eigene Leistung, geschickten Umgang mit der Öffentlichkeit oder starken Rückhalt bei parlamentarischen oder außerparlamentarischen Kräften.