Die Macht der Bundesregierung erscheint in der Bundeskanzlerin personifiziert. Das Grundgesetz untermauert die starke Position: Die Bundeskanzlerin hat nach Artikel 64 Grundgesetz (GG) das Recht, das Bundeskabinett zu bilden. Sie schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidatinnen und Kandidaten für die Ministerämter vor, und damit die Mitglieder des Bundeskabinetts. Auf gleiche Weise ist die Entlassung der Bundesminister möglich.
Nach Artikel 65 GG bestimmt die Bundeskanzlerin die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Diese Richtlinienkompetenz umfasst die Vorgabe eines Rahmens für das Regierungshandeln, den die einzelnen Ministerien mit Inhalten ausfüllen. Innerhalb der von der Bundeskanzlerin bestimmten Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung (Ressortprinzip).
Die Bundeskanzlerin leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer vom Bundeskabinett beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Sie trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag.
Häufig bestehen Regierungen aus Koalitionen von Parteien, die zwei oder mehrere Parteien eingehen, um über eine Mehrheit im Bundestag zu verfügen. Innerhalb dieser Regierungskoalition ist die Bundeskanzlerin an die Absprachen mit den Regierungspartnern gebunden, will sie das Bündnis nicht unnötig belasten.
Außerdem hat die Bundeskanzlerin den Vorsitz im Bundeskabinett und leitet die Kabinettssitzungen.
Die Bundeskanzlerin entscheidet auch über ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt eine Bundesministerin oder ein Bundesminister, in der Regel der Außenminister. Handelt es sich um eine Koalitionsregierung, wird gewöhnlich ein Parteimitglied des Regierungspartners zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter ernannt.
Im Verteidigungsfall besitzt die Bundeskanzlerin die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115b GG).
Mit Hilfe der Vertrauensfrage kann sich die Bundeskanzlerin vergewissern, ob ihre Politik vom Bundestag unterstützt wird (Artikel 68 GG). Findet der Antrag keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, hat die Bundeskanzlerin das Recht, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorzuschlagen. Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine neue Bundeskanzlerin oder einen neuen Bundeskanzler wählt.